Wussten Sie schon, dass ...
1. ...es bei der Beschuldigung Ihrer Person hinsichtlich des Begehens einer
Verkehrsordnungswiedrigkeit durch die Verkehrspolizei fast ausschließlich
besser ist, an Ort und stelle nichts zum Tatvorwurf zu sagen und von seinem
Aussageverweigerungsrecht gebrauch zu machen?
2. ...Ihnen wegen der kurzen Verfolgungsverjährungsfrist unter Umständen die
Durchsetzung einer Geldbuße erspart bleiben kann?
3. ...es bei Überstellung eines Bußgeldbescheides an ein Unternehmen "als"
Halter des Fahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen sein soll,
es sowohl für das Unternehmen, als auch für den eventuellen Fahrer zum
Tatzeitpunkt zumeist besser ist, hierauf seitens des Unternehmens nicht
zu reagieren und es gegebenenfalls auf eine Verhandlung ankommen zu lassen?
4. ...Sie sich bei der Begutachtung eines Unfallschadens nicht auf einen Gutachter
der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers verweisen lassen müssen?
5. ...die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auch schon vorgerichtlich
zur Abwicklung der Schadensregulierung notwendig als Folgekosten durch die
gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100% zu übernehmen sind, sofern der
Gegner unstreitig am Unfall schuldig war?
6. ...die Kosten eines, für die Begutachtung des Unfallschadens am Kfz in Anspruch
genommenen Gutachters für Sie als Laien selbst dann durch die gegnerische
Versicherung zu erstatten sind, wenn das Gutachten sich sodann als falsch und
tatsächlich unbrauchbar herausstellen sollte?